Rechtsanwalt Huerth - Fachanwaltskanzlei für Verkehrsrecht

Kontakt

Rechtsanwalt Wöllert

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Sudetenstraße 62,

50354 Hürth 

Telefon: 02233 97 80 86

Telefax: 02233 97 71 33

 


 

In Kooperation mit
Elke H.Röllinghoff
Rechtsanwältin und Mediatorin
Oberländer Ufer 150 A
50968 Köln

 


 

Zulassung/Aufsichtsbehörde 
Rechtsanwaltskammer Köln
Riehler Straße 30
50668 Köln

Gras und andere Betäubungsmittel

 

Zunächst vorab ein Tipp: Wenn Sie erwischt werden, dann äußern Sie sich bitte nicht zum Tatvorwurf. Z. B. die Aussage " ich besitze die Betäubungsmittel nur für den Eigengebrauch", kann für Sie schon "tödlich"

sein. Damit ist nämlich schon die regelmäßige Einnahme zugegeben. Lesen Sie hierzu folgendes.

 

Bei Teilnahme am Straßenverkehr unter Wirkung von Betäubungsmitteln haben Sie gleich zwei Problem.

Zum einem mit dem Strafrichter und/oder der Bußgeldbehörde, zum anderen mit der Fahrerlaubnisbehörde.

 

Bei ersterem geht es um die Fahrverbot und Geldbuße, oder möglicherweise um Sperrfrist und Geldstrafe.

Bei zweitem geht es um die Entziehung der Fahrerlaubnis und Abstinenznachweis und MPU.

Zu diesem nach unserer Erfahrung für die Betroffenen wichtigeren Punkt arbeiten wir eng zusammen mit dem MPU-Notruf. Dort erhalten die Betroffenen die erforderliche Betreuung zur Vorbereitung auf die MPU.

 

Bei Teilnahme am Straßenverkehr unter Einfluss von Kokain, Amphetaminen oder noch stärkeren Betäubungsmitteln werden die Betroffenen sofort als ungeeignet eingestuft.

 

Bei Cannabiskonsum oder Besitz von Cannabis kommt es darauf an. Dort liegt die Ungeeignetheit zur Teilnahme am Straßenverkehr dann vor, wenn regelmäßig konsumiert wird oder nur gelegentlich, dann aber nur bei weiteren Eignungszweifeln.

 

Steht der regelmäßige Konsum fest, dann entzieht die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis sofort.

Besteht nur der Verdacht auf regelmäßigen Konsum, hat die Behörde zuvor ein ärztliches Gutachten anzuordnen.

 

In der Regel erfolgt die Feststellung, ob regelmäßig oder gelegentlich konsumiert wird, anhand von Blutuntersuchungen.

Hier wird zwischen dem aktiven und dem passiven Wert unterschieden. Gerade am passiven Wert, welcher das Abbauprodukt von Cannabis im Blut misst, scheitert oft die Behauptung eines nur einmaligen Konsums.

 

Die Rechtsprechung geht überwiegend davon aus, daß ein passiver Wert von mehr als 100mg/ml die Annahme eines regelmäßigen Konsums rechtfertigt. Bei der Feststellung zu den zusätzlich erforderlichen Eignungszweifeln

orientieren sich die Gerichte am aktiven Wert. Bei einem Wert von mehr als 1,0 ng/ml geht man derzeit regelmäßig davon aus, daß der Betroffene nicht trennen kann zwischen der Einnahme von Cannabis und der Teilnahme am

Straßenverkehr. Der Betroffene ist damit ungeeignet zur Teilnahme am Straßenverkehr.

 

Auch bei bloßem Besitz von Cannabis können Sie Probleme mit der Fahrerlaubnisbehörde bekommen. Wenn über den Besitz hinaus weitere Umstände dafür sprechen, daß der Konsum im zeitlichen Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr erfolgte, kann ein fachärztliches Gutachten von der Behörde angeordnet werden.

 

 

 

Ihre Frage